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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Programmnutzungs-, Wartungs- und Geschäftsbedingungen, Stand 6.21 – 3. Mai 2011

A. Allgemeine Bedingungen

I.

(1)

Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

(2)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Eigenschaftszusicherungen liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

 

 

 

II.

(1)

Unsere Angebote sind nur bis zu dem auf dem Angebot genannten Datum verbindlich und können  in dieser Zeit vom Kunden jederzeit angenommen werden.

 

(2)

Angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

 

(3)

Bei Zahlungsverzug und im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen in der von unseren Banken für Kredite verlangten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

 

(4)

Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 30 Tage in Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht einhält. In diesem Fall sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

(5)

Wir haften nicht für unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt und Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, sowie für leichte Fahrlässigkeit. Ein eventueller Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es unerlaubte Handlung, Gewährleistung oder Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis, ist auf die Höhe der 3-fachen Lizenzgebühr laut Kaufrechnung, maximal jedoch auf € 20.000,-, beschränkt. Dies gilt auch für mittelbaren Folgeschaden.

 

(6)

Für den Fall der Veräußerung des Geschäftsbetriebes oder sonstiger Rechtsnachfolge verpflichten sich die Vertragspartner, die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. In diesem Falle besteht für den Vertragspartner die Verpflichtung, den Eintritt der Rechtsnachfolge dem anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(7)

Sollten einzelne der vorstehenden oder der nachfolgenden Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Bedingungen ersetzt, die dem Zweck des Vertrags so weit wie möglich Rechnung tragen.

 

(8)

Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für unseren Sitz zuständige Gericht. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

 

 

B. Nutzungsbedingungen für das Lizenzprodukt

I.

Vertragsgegenstand, Gebühren und Fälligkeit - bei Softwarekauf

 

(1)

Wir gewähren dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein - nur nach Zustimmung durch uns übertragbares und - nicht ausschließliches Recht zur zeitlich unbegrenzten Nutzung des vertragsgegenständlichen Lizenzproduktes auf der Maschine mit der schriftlich vereinbarten Serien-Nummer, Prozessor-Typ, Leistungsklasse und Partition(en). Bestandteil dieses Lizenzprodukts sind alle schriftlichen Anleitungen zur Installation und Bedienung des Programms, sowie die sonstigen Hinweise.

 

(2)

Für die Nutzung des Lizenzprodukts wird eine einmalige Nutzungsgebühr erhoben. Diese wird fällig, wie auf der Rechnung ausgewiesen.
Verzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein.
Soweit dem Kunden die Zahlung der Nutzungsgebühr in Raten nachgelassen ist, werden die gesamten Restforderungen sofort fällig, wenn der Kunden mit mehr als zwei Raten in Verzug gerät. Das gleiche gilt auch, wenn der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.

 

II.

Vertragsgegenstand, Gebühren und Fälligkeit - bei Miete oder Software als Service

 

(1)

Wir gewähren dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein nicht ausschließliches Recht zur zeitlich begrenzten Nutzung des vertragsgegenständlichen Lizenzproduktes auf der Maschine mit der schriftlich vereinbarten Serien-Nummer, Prozessor-Typ, Leistungsklasse und Partition(en). Bestandteil dieses Lizenzprodukts sind alle schriftlichen Anleitungen zur Installation und Bedienung des Programms sowie die sonstigen Hinweise.

 

(2)

Für die Nutzung des Lizenzprodukts wird eine laufend zu zahlende Nutzungsgebühr (Service oder Abonnement) jährlich im Voraus erhoben. Diese wird fällig, wie auf der Rechnung ausgewiesen. Verzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein.

 

(3)

Wenn der Kunde mehr als zwei Monate in Verzug gerät, erlischt das Recht auf Nutzung des Lizenzprodukts. Das gleiche gilt auch, wenn der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Eine weitere Nutzung des Lizenzprodukts stellt eine Verletzung unserer Lizenzrechte dar und es kommt B. V. (4) zur Wirkung.

 

 

 

III.

Wechsel und Aufrüstung des Systems

 

(1)

Wird die Maschine mit der bei der Bestellung genannten Serien-Nummer + Prozessor/Kerne/LPar auf ein anderes Modell bzw. Prozessor/Kerne/LPar aufgerüstet oder ersetzt, wird der Differenzbetrag zwischen dem Preis für das ursprüngliche Modell bzw. Prozessor/Kerne/LPar nach aktueller Preisliste und dem Preis für das aufgerüstete oder Nachfolge-Modell bzw. Prozessor/Kerne/LPar nach aktueller Preisliste fällig. Besteht kein Preisunterschied oder ist dieser negativ oder geringer als die aktuelle Änderungspauschale für das jeweilige Produkt, wird für die Bearbeitung eine Änderungspauschale von € 150,00 je Produkt berechnet; besteht für das Lizenzprodukt ein Wartungsvertrag Typ I, erfolgt keine Berechnung der Änderungspauschale.

 

(2)

Der Kunde ist verpflichtet, uns innerhalb eines Monats die Aufrüstung schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt dies als Verletzung der Lizenzrechte und es tritt B. V (4) in Kraft. Aus der Zahlung der Preisdifferenz ist kein Anspruch auf Wartungsleistungen herzuleiten, wenn kein Wartungsvertrag besteht. Der Kunde ist verpflichtet, die Software auf dem ursprünglichen System innerhalb eines Monats, jedoch vor einer Weitergabe an Dritte oder Rückgabe an den Hersteller, Verkäufer oder Leasinggeber, vollständig zu löschen und uns die Löschung auf unser Verlangen hin schriftlich zu bestätigen.

 

 

 

IV.

IV. Umfang des Nutzungsrechts

 

(1)

Nutzung ist jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzprodukt in die mit der bei der Bestellung aufgeführten Maschine des Kunden, zum Zwecke der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzprogramm gehörenden Dokumentationen. Der Kunde ist berechtigt, maschinenlesbares Lizenzprodukt für seine Zwecke zu verändern und mit anderen Programmen zu verbinden, sowie die so erarbeitete Fassung des Lizenzprodukts entsprechend den Bedingungen dieser Bestimmungen zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Lizenzprogramm auf einer anderen als seiner eigenen Maschine zu nutzen, es sei denn, er holt vorab eine schriftliche Einwilligung von uns ein.

 

(2)

 Soweit es sich bei dem Lizenzprodukt oder einem Teil des Lizenzprodukts um Software für PCs/NCs oder Browser-Clients handelt, ist das Recht zur Nutzung auf die bei der Bestellung festgelegte Anzahl PCs/NCs/Browser-Clients beschränkt. Nutzung im Sinne dieser Bedingungen bedeutet nicht "gleichzeitig aktive Anwender", sondern für das Lizenzprodukt registrierte Anwender auf einem Server bzw. bei Betrieb mit PCs/Notebooks solche, auf denen die Software installiert ist.

 

 

 

V.

Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial

 

(1)

Nicht zulässig ist es, das Lizenzprodukt ganz oder teilweise zurück zu übersetzen bzw. umzuwandeln oder an den Objektprogrammen Änderungen vorzunehmen.

 

(2)

Alle Rechte am Lizenzprodukt einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzprodukts, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden an den Datenträgern - bei uns oder unseren Lieferanten; liegen die Lizenzrechte nicht bei uns, bleiben die Lizenzrechte bei dem jeweiligen Lizenzgeber. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzprodukt einschließlich Kopien jeder Art, ohne zeitliche Begrenzung, Dritten (einschließlich anderen Lizenznehmern des betreffenden Programms) nicht zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden oder von uns, sowie andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzprogramms für den Kunden bei ihm aufhalten.

 

(3)

Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder die Einräumung einer Unterlizenz ist nicht zulässig. Vor jeder Überlassung von Datenträgern an Dritte hat der Kunde darauf enthaltenes Lizenzprodukt zu löschen. Wird die Maschine veräußert oder in anderer Form Dritten überlassen, ist das auf der Maschine gespeicherte Lizenzmaterial vorher zu löschen. Der Kunde hat durch angemessene Vorkehrungen und Belehrungen aller Personen, die Zugang zu dem Lizenzprodukt haben, die die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.

 

(4)

Für jeden Fall der Verletzung unserer Lizenzrechte, auch wenn ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten besteht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Lizenzgebühr, mindestens jedoch € 10.000 fällig. Die Vertragsstrafe ist nicht auf eventuelle weitere Schadensersatzansprüche unsererseits anrechenbar. In der Vertragsstrafe ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten der Rechtsverfolgung wegen der oben näher beschriebenen Vertragsverletzung.

 

 

VI.

Testperiode

 

(1)

Wenn für das Lizenzprodukt bzw. Hardware eine Testperiode vereinbart wird, muss das bei der Bestellung geschehen. Der Kunde hat das Recht, innerhalb dieser Frist ab Auslieferung das Lizenzprodukt bzw. die Hardware auf Zweckmäßigkeit und Tauglichkeit zu testen. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzprodukt bzw. die Hardware während der Testperiode besonders sorgfältig zu behandeln, damit es im Falle einer Rückgabe vollständig und neuwertig ist.

 

(2)

Will der Kunde das Lizenzprodukt bzw. Hardware darüber hinaus nicht nutzen, muss er das Lizenzprodukt bzw. Hardware auf seine Kosten zurückschicken. Wenn das Lizenzprodukt bzw. Hardware nach Ablauf der Testperiode nicht oder nicht in einwandfreiem Zustand bei uns eingegangen ist, steht es uns frei, entweder den vollen Preis in Rechnung zu stellen, der bei Vertragsabschluss berechnet werden würde oder eine Bearbeitungs- und Materialgebühr. Der Vertrag gilt außerdem als abgeschlossen, wenn der Kunde eine dafür ausgestellte Rechnung bezahlt.                                                                  

 

(3)

Wenn Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, übernehmen wir die Gewähr dafür, dass das Lizenzprodukt bzw. Hardware bei der Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Für die Dauer der Gewährleistungszeit ab Lieferung des Programmes bei Standardsoftware sowie bei Hardware - bzw. ab Abnahme des Programmes bei Individualsoftware - sind wir verpflichtet, von uns zu vertretende Fehler, die uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, kann der Kunde nach nochmaliger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht der Minderung ist ausgeschlossen.

 

 

VII.

Gewährleistung

 

(1)

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

 

(2)

Ein Mangel ist dann nicht von uns zu vertreten, wenn der Mangel auf der unzureichenden oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkungspflicht des Kunden beruht oder bei individuell gefertigter Software auf der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung. Eine etwaige Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung Manipulationen am Lizenzprodukt vorgenommen hat.

 

(3)

Der Kunde hat durch Inanspruchnahme einer Testperiode gemäss B. VI. (1) die Möglichkeit, sich von der Funktionstüchtigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Einsatzmöglichkeiten des Lizenzprodukts zu überzeugen. Wird eine solche Testperiode nicht angeboten, wird nicht automatisch Gewährleistung eingeräumt; in diesem Fall obliegt es dem Kunden, das Lizenzprodukt durch Studium eines (im Internet) bereitgestellten Benutzerhandbuchs oder anlässlich einer (Online-)Präsentation auf seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen.

 

(4)

Wenn Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, übernehmen wir die Gewähr dafür, dass das Lizenzprodukt bei der Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Für die Dauer der Gewährleistungszeit ab Lieferung des Programms bei Standardsoftware sowie bei Hardware - bzw. ab Abnahme des Programms bei Individualsoftware - sind wir verpflichtet, von uns zu vertretende Fehler, die uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, kann der Kunde nach nochmaliger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht der Minderung ist ausgeschlossen.

 

 

VIII.

Verjährung

 

(1)

 Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen gemäß B. V "Sicherung der Rechte am Lizenzprodukt" verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, andere Ansprüche aus diesem Vertrag nach 3 Jahren nach ihrer Entstehung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

 

 

 

C. Wartungsbedingungen

I.

(1)

 Die nachstehenden Bedingungen gelten nur, soweit zwischen den Parteien der Abschluss eines Wartungsvertrages vereinbart wurde. Es ist hierfür ausreichend, bei Vertragsabschluss eine der unter § C. II genannten Wartungsarten zu vereinbaren.

 

(2)

Die Wartung beginnt am vereinbarten Termin. Die Wartungsgebühr ist zu Beginn der Wartungsperiode fällig. Der Wartungsvertrag läuft mindestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Er verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

 

 

 

 

II.

Zu den pauschal durch Wartungsgebühren abzugeltenden Wartungsleistungen gehören:

 

(1)

Die telefonische Unterstützung bei der Installation und im Umgang mit dem Lizenzprodukt über die Toolmaker Hotline werktags Montag bis Freitag von 8:00 bis 13 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr.

 

(2)

 Im Falle von nicht ausreichender Ausbildung oder Training des Kunden für das Lizenzprodukt oder wenn der Kunde aus eigenem Verschulden nicht die neueste Version der Software installiert hat, hat die Hotline das Recht, die Unterstützung zu verweigern oder alternativ entsprechend unserer aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.

 

(3)

Gewartet wird nur die jüngste Version der Software und Dokumentation.

 

(4)

Ausserdem bei

Wartungsart A

 

-

Automatische Übersendung der jeweils neuesten und zum pauschalen Wartungsservice freigegebenen Fassung der im Rahmen des Nutzungsvertrages überlassenen Software einschließlich Dokumentation (Handbuch) wahlweise per Datenträger oder per E-Mail, sowie zusätzlich die Bereitstellung der neuesten Fassung zum Download im Internet.

 

-

Übersendung von Änderungen und Korrekturen für die vorhandene Version durch Bereitstellung zum Download im Internet oder per E-Mail, wenn der Kunde diese anfordert, und soweit diese nicht durch wesentliche Änderungen gesetzlicher oder anderer verbindlicher Bestimmungen bedingt sind.

Wartungsart D

 

-

Bereitstellung von Korrekturen für die vorhandene Version zum Download im Internet, soweit diese nicht durch wesentliche Änderungen gesetzlicher oder anderer verbindlicher Bestimmungen bedingt sind. In dringenden Einzelfällen auch Zusendung per E-Mail.

 

Wartungsart E

 

-

Entspricht einer Kombination aus Wartungsart A für die gelieferte Software und Wartungsart H für die gelieferte Hardware.

Wartungsart H

 

-

Die Wartung umfasst die von uns erworbene Hardware. Davon ausgeschlossen sind in jedem Fall Verbrauchsmaterialien wie Papier, Toner oder Batterien. Bei Anzeige eines Hardwarefehlers, der von unserer Hotline als solcher bestätigt sein muss und den der Kunde nicht zu vertreten hat, schickt der Kunde die Hardware an uns oder an eine von uns angegebene Adresse zur Reparatur ein. Der Kunde hat entweder Anspruch auf die kostenlose und umgehende Zusendung eines Ersatz- bzw. Austauschgeräts oder die Nutzung eines von Toolmaker bereitgestellten technischen Services mit vergleichbarer Leistung. Nach erfolgter Reparatur erhält der Kunde seine Original-Hardware kostenlos zugesandt. Innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Erhalt seiner Original-Hardware muss der Kunde das Austauschgerät auf seine Kosten an uns zurücksenden.

 

-

Der Kunde verpflichtet sich, die Hardware mit besonderer Sorgfalt zu verschicken, damit Transportschäden möglichst ausgeschlossen werden.

 

-

Alle Sendungen zwischen uns und dem Kunden gehen immer auf Kosten und Risiko des jeweiligen Absenders..

 

Wartungsart I

 

-

Leistungen gemäß Wartungsart A

 

-

Interaktive Hilfe, d.h. direkte Unterstützung bei der Problembeseitigung durch Internetverbindung mit simultaner Bedienung und/oder Beobachtung am PC des Anwenders.

 

-

Wegfall der Änderungspauschale bei Systemwechsel. Siehe § B. III (1) letzter Satz.

 

 

III.

Gewährleistung

 

(1)

Wir übernehmen für die Laufzeit des Wartungsvertrags die Gewähr dafür, dass die Wartungsleistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

 

(2)

Wir verpflichten uns, auftretende Fehler gem. Abs. (1), sofern sie uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, zu beseitigen.

 

(3)

Kommen wir unserer Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist den Wartungsvertrag kündigen. Minderung ist ausgeschlossen.

 

 

 

IV.

Zahlungsbedingungen für Wartung

 

(1)

Die Wartungsgebühr ist am Anfang jedes Vertragsjahres nach Rechnungsstellung durch uns fällig. Bereits bezahlte Wartungsgebühren werden nicht zurückerstattet, außer wenn der Kunde aus wichtigem Grund gekündigt hat.

 

(2)

Im Falle einer Aufrüstung oder Lizenzübertragung auf ein Modell bzw. Prozessor/Kernel mit höheren Wartungsgebühren sind wir berechtigt, die Differenz ab dem Datum des Umstiegs ergänzend zu berechnen.